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Ethik Kodex

Als Bestandteil der Satzung wollte AISA einige ethische Kriterien für die Arbeit all derer aufstellen, die Teil der Vereinigung sind und die die ethischen Werte teilen, die die Ziele der Vereinigung ausmachen.
Der Code of Ethics AISA regelt ethisch die Beziehungen zwischen den Mitgliedern: den Aufgussmeistern in Zusammenarbeit mit den Zentren, in denen sie tätig sind, mit den Nutzern derselben und mit anderen Aufgussmeistern, regelt die Beziehungen der AISA zu den Stakeholdern und regelt schließlich die Beziehungen der der AISA angeschlossenen Zentren zu den Aufgussmeistern und ihren Gästen.
Die Mitglieder der AISA verpflichten sich mit dem Beitritt und der Unterzeichnung des Ethikkodexes, diesen als Garantie für ihr Verhalten und ethisches Handeln zu respektieren.

Associazione Italiana Saune & Aufguss

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Einleitung

Definitionen

Der Ethikkodex (Moralkodex) von AISA entsteht aus der Notwendigkeit, ethische Bezugskriterien für die Arbeit all jener zu setzen, die Teil der AISA sind und dieselben Ziele teilen. Es handelt sich um ein internes und in den Statuten integrierendes Regulierungsinstrument, das einen Indikativen und nicht erschöpfenden Charakter des Verhaltens hat.
Die AISA Mitgliedschaft bezieht sich auf die Einhaltung der geltenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Annahme, Vollmitgliedschaft und Abonnement zu sein sowie die unterschriebenen Statuten des Vereins und dessen Ethikkodex zu kennen.

Der Aufgussmeister

Die von der Vereinigung anerkannte Figur des Aufgussmeister oder Saunameister (nachstehend AM benannt) muss neben der Einhaltung dieses Kodexes eine positiv abgeschlossene Saunameister-Ausbildung absolviert haben, die es ihm ermöglicht, gemäß den Bestimmungen der Statuten und Regelungen, dem Verein beizutreten.

Der Aufguss

Der Aufguss ist ein Ritual mit körperlichen und psychischen Vorteilen, der in einer Sauna ausgeübt wird. Er besteht darin, kaltes Wasser und/oder Eis, (ggf. mit ätherische Ölen versetzt), auf den heißen Steinen des Saunaofens zu gießen, wodurch die kurzfristige Feuchtigkeit der Umgebung und die Wahrnehmung der Hitze erhöht wird. Die aufsteigende Hitze des Ofens transportiert den Wasserdampf Richtung Saunadecke. Der AM bewegt durch die unterschiedlichsten Wedeltechniken die heiße und feuchte Luft, so dass diese in der Sauna und Richtung Saunierende gut verteilt wird.
Der Aufguss kann mit einem oder mehreren Handtüchern, Fahnen, Bannern, Birken- od. Eukalyptusquasten, etc. ausgeführt werden. Es können auch mit der Ausführung eines Aufgusses anderen verwandte Aktivitäten od. anderen entspannenden Methoden, wie z.B. Klangschalen, Kneippanwendungen, Meditationen, Aromatherapie, etc. … miteingebunden werden.
Der sogenannte “moderne” Aufguss wird in der Regel von musikalischen Liedern jeglicher Art begleitet, die möglicherweise auf die Entspannung der Nutzer ausgerichtet sind.

Das Zentrum

Die verschiedenen Wellness-Zentren, Schwimmbäder und Saunen, die der AISA beitreten werden, müssen diesen Ethikkodex unterschreiben, respektieren und dem Aufgussmeister die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Grundsätze garantieren.

TEIL I.

Art. 1 Zweck

Dieser Ethische Verhaltenskodex wird erstellt, um die Mitgliedschaft der AISA und die Aufteilung aller ethischen Werte, die den Zweck der AISA darstellen, zu etablieren; das Verhalten der Mitglieder zu regulieren; ethische Regulierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedern; zwischen AISA und seinen Gesprächspartnern, einschließlich jener, die durch alle Arten von Dienstleistungen es erlauben, ihre Ziele zu erreichen. AISA-Mitglieder unterzeichnen diesen Kodex und verpflichten sich, diesen zu respektieren, und gewährleisten somit das sichere Verhalten ihres Arbeitsplatzes und die Zusammenarbeit Ihres Betriebes in denen sie tätig sind, sowie die Benutzung der gleichen und gegenüber der anderen AM.

Art. 2 Leistungsprinzip

Der AM übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen, Vorschriften der Zentren aus, in denen er tätig ist, sowohl freiwillig als auch beruflich, mit dem alleinigen Zweck, den Saunagast ein Wohlbefinden zu bieten.
Das von einem Saunagast in einem Zentrum gesuchte Wohlbefinden setzt die Notwendigkeit voraus, dass jede Handlung des AM in einer von gesundem Verstand geleiteten Sicherheitsbedingung ausgeübt wird und sich auf den Nutzen konzentriert.

Art. 3 Respekt

Der AM arbeitet immer, vor allem im Aufguss Ritus, Peelings- und verschiedenen saunaspezifischen Ritualen mit dem größtmöglichen Respekt vor der Person, dem Körper und der Gesundheit des Benutzers.
Sein Respekt für den Saunagast ist die äußerste Aufmerksamkeit auf persönliche Hygiene und Orte, Respekt für die körperliche Sicherheit derer, die an verschiedenen Ritualen teilnehmen, die Einhaltung der Regeln der Sicherheit des Zentrums, wo er arbeitet, und der Klugheit, gesunden Menschenverstand und Risikoprävention einzugehen.
Der AM sorgt dafür, dass sich die oben dargelegten Prinzipien auch in der Öffentlichkeit wiederspiegeln, die er selbst durch das „Social Network“ verbreitet, seine öffentlichen Profile und die Profile der Zentren, in denen er arbeitet sich mit dem vereinen.
Weiterhin kann er sehr wohl den Unterschied erkennen, welcher zwischen den gesunden und angenehmen Spaß und einer Veröffentlichung welche den genannten Kodex und dem Image der Sauna schädigt, unterscheiden und nicht unterstützt.
Der AM arbeitet im Hinblick auf seine Kollegen/Innen und das Zentrum, in dem er tätig ist oder gehostet wird, unter Beachtung der Regeln, der Organisation und der Anleitung über die Art des Aufgusses und die Organisation des Programms. Der AM führt keinen Aufguss durch, wenn er nicht vom Zentrum autorisiert ist.

Art. 4 Nacktheit

Die Anforderung, die Sauna ohne Kostüm auszuüben, entspringt dem gesundheitlichen Aspekt. Es empfiehlt sich das Saunaritual ohne Kleidung, welche das Schwitzen verhindern und damit die innere Körpertemperatur sowie die Absorption toxischer Substanzen erhöhen können, zu absolvieren. Wenn aus persönlichen Gründen dies absolut nicht möglich ist, so sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die verwendeten Kleidungsstücke aus Naturfasern gefertigt sind.
Die Anwendung der Nacktheit in den Sauna Kreisen ist eine weitere Frage der Freien Körperkultur, sie gehört zur sogenannten “Nordischen” -Tradition, die von der AISA als Reflexion und fortschreitende Adhäsion der Mitglieder der Zentren und Benutzer zu einem konsequenteren Verhalten mit den Prinzipien der Sauna vorgeschlagen wird.

Art. 5 Information und Bildung

In jenen Zentren in denen ein AM tätig ist, sowohl freiwillig als auch professionell, kann er den Saunagästen Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem richtigen Weg zum Sauna-Erlebnis anbieten.
Insbesondere ist er in der Lage, dem Benutzer den richtigen Ablauf eines Saunaganges, angefangen mit der Vorbereitung, das richtige Saunieren sowie die Abkühl- und Ruhefasen zu erläutern. Weiters besitzt er das Wissen über die verschiedenen angebotenen Saunaarten inkl. dessen richtigen Anwendungen.

Art. 6 Freie Entscheidung Teilnahme und Durchführung eines Aufgussrituales

Der AM fungiert in seinem Amt, indem er die freiwillige Entscheidung des Saunagastes akzeptiert, ob dieser an einem Saunaritual teilnehmen möchte od. nicht, er befürwortet die Vorteile eines dessen und weist auf die körperliche Fitness eines jeden hin. Er zwingt den Gast auch nicht zu einem körperlichen Kraft- und Ausdauer- Verbleibens in der Sauna welches gesundheitsschädlich ist.
Der AM hilft den Gästen, sich bewusst am Sauna-Aufgussritual zu beteiligen, übernimmt dafür auch die Verantwortung für die Wahl und führt sie sorgfältig mit den folgenden Richtlinien und Hinweisen aus:

Art. 7 Einzelausrüstung

Der AM wird in seinen Ritualen verschiedene Gegenstände, Öle und andere Rohstoffe einsetzen, welche die oben genannten Kriterien erfüllen, nämlich die Sicherheit des Gastes nicht zu gefährden und das Wohlbefinden zu gewährleisten, demzufolge ist es die Aufgabe des AM bzw. liegt es in der zentralen Verantwortung des Betriebes reine ätherische Öle zu beschaffen, welche möglichst biologisch und saunaaufgusstauglich sind.
Der AM hat immer ein zweites Handtuch, getrennt vom Wedelhandtuch oder jenen Utensilien die für das Verteilen der Luft dienen, bei sich, mit welchen er in der Lage ist, seinen Schweiß während und vor jedem Aufguss abzutrocknen, so dass dieser nicht zu den Saunagästen gelangen (spritzen) kann.

Art. 8 Berichterstattung

In jenen Fällen in denen ein AM (od. aufgrund eines Hinweis des Gastes) auf ein unangemessenes, irreführendes Verhalten, das gegen die hausinterne Regelungen verstößt, den gesunden Menschenverstand, Anstand bzw. die gemeinsame Moral verletzt, andere Gäste zu stören oder sogar solche zu Belästigung erkennt, hat die Verpflichtung und Aufgabe, die Verhaltensweisen an jene Personen, welche seine vorgesetzten sind od. dafür zuständigen Mitarbeiter des Hauses in denen er arbeitet, zu melden, damit diejenigen die disziplinaren und notwendigen Maßnahmen ergreifen können.
Sollte der AM diese Aufgabe ebenfalls von seinem Auftraggeber erhalten haben, so agiert er selbst lt. den genannten Vorschriften.

Art. 9 Erste-Hilfe-Maßnahmen

Der AM hat keine konkreten Erste-Hilfe-Aufgaben, es sei denn, er ist ein Angestellter des Zentrums, der zu diesem Zweck ausgebildet ist, bzw. ein Arzt oder Krankenpfleger. In Notfällen arbeitet er im Sinne der Erstversorgung für den Verletzten, rechtzeitig, nach der gängigen ortsüblichen Vorgangsweise, und den Grundkenntnissen, in denen er ausgebildet ist.

Art. 10 Der Betrieb

AISA-Partner bzw. jene die beabsichtigen, die Schirmherrschaft von AISA für Veranstaltungen zu erhalten, verpflichten sich, sich an diesen Verhaltenskodex zu halten und diesen durch ihre eigene Geschäftsordnung und Arbeit zu respektieren und zu verbreiten.
Das Zentrum hat die Verantwortung den Nutzern Zutritt zu gewähren, um ihnen eine Reihe von Leistungen zu bieten, basierend auf persönlicher Sicherheit und Unversehrtheit, die auf psychophysisches Wohlbefinden ausgerichtet sind. Das Zentrum hat auch die Verantwortung, den Aufgussmeister zu ermächtigen, seine Tätigkeit auszuführen, sei es freiwillig, abhängig oder vergütet. Eine solche Ermächtigung ist unumgänglich, wenn diese Tätigkeit veröffentlicht, zulässig und ungehindert ist.
Das Wellnesszentrum, die Saunaanlage od. Schwimmbad, welches Partner von AISA ist, verpflichtet sich, dem Aufgussmeister alle notwendigen Informationen zu liefern über organisatorische Abläufe, Notfallpläne bzw. alle anderen nötigen Informationen für die Ausübung seiner Tätigkeit.
AISA-Partner-Betriebe müssen ihre Haftpflichtversicherung vorweisen können, ebenso die regelmäßige Erneuerung sowie die Art und Weise, in welcher die Tätigkeit der Aufgussmeister, die in der Regel freiwillig ist, abgedeckt wird.
AISA-Partner-Betriebe, oder jene die beabsichtigen, die Schirmherrschaft von AISA für Veranstaltungen zu erhalten, müssen für den Kunden eine Datenschutzerklärung anbieten. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 13 D.Lgs 30. Juni 2003 N. 196 hat jedes Zentrum als Bevollmächtigter in der Person des Rechtsanwaltsvertreters die Aufgabe, alle Benutzer über die Zwecke und Methoden der Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, ebenso den Umfang der Kommunikation, Verbreitung und die gesetzlich vorgesehenen Rechte zugunsten der betroffenen Parteien.
Die von den Mitarbeitern des Betriebes erhobenen Informationen können auch sensible Gesundheitsinformationen beinhalten, welche ausschließlich verwendet werden zur Vermeidung von Gefahren und Störungen durch angebotene Dienstleistungen oder Behandlungen.
Diese Daten werden nach den gesetzlich vorgesehenen Standards aufbewahrt und müssen nach dem vorgeschriebenen Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Einsicht zerstört werden.
Diese Daten können auch jederzeit auf Verlangen des Kunden vernichtet werden.
Auch muss die Wahrung des Rechts des Nutzers vorgesehen sein, Image und Privatsphäre zu schützen, was den Zugang zum Zentrum mit Video-Aufnahmegeräten, Mobiltelefonen, Tablets oder dergleichen ausdrücklich verbietet.
Bei besonderen Ereignissen dürfen Fotografien oder Aufnahmen ausschließlich von Mitarbeitern des Betriebes verwendet werden. Deren Veröffentlichung oder Verbreitung durch soziale Netzwerke muss dem Betreffenden vorab mitgeteilt werden, welcher die Möglichkeit hat der Nutzung zuzustimmen bzw. abzulehnen.
Die Erfassung und Veröffentlichung von Aufnahmen oder Videomaterialien hat den alleinigen Zweck, einem breiten Publikum die Sauna-Praktiken zu präsentieren, sowie die Aktivitäten von AISA bei Treffen und Wettbewerben zu präsentieren. Die Nutzung für jeden anderen Zweck ist verboten, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche und eindeutige Zustimmung aller Beteiligten gegeben.

Art. 11 der Aufgussmeister bei Wettbewerben

Bei allen Wettkämpfen, Turnieren oder Wettbewerben, die von AISA organisiert und von ihr gesponsert werden, verhält sich der AM nach den ethischen Prinzipien jeder Sportart. Er wird seine Disziplin, seine Gegner, die Vorschriften, die Richter respektieren und die Urteile akzeptieren, mit Ausnahme der vorgesehenen Beschwerdeformen.

Teil II

Art. 12 Schutz des AISA Namens

Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten dürfen AISA-Mitglieder nicht mit Handlungen oder Unterlassungen den Wert und die Profile beschädigen oder beeinträchtigen, die AISA und seinen guten Namen kennzeichnen, ebenso nicht deren Charakter bzw. Aktivitäten die ausgeübt werden, um gesetzte Ziele zu erreichen

Art. 13 Transparenz innerhalb von AISA und gegenüber Dritten

Der Ethikkodex spiegelt die Verpflichtung von AISA zur Einhaltung der geltenden Gesetze wider, aber auch den Willen, in jedem konkreten Aspekt ihrer Maßnahmen im Einklang mit transparenten Verhaltensregeln zu operieren.
Die AISA-Mitglieder erkennen ins besonders ihre Verantwortung an, sicherzustellen, dass die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen nach dem ausschließlichen Interesse der AISA ethisch, beruflich und transparent gefunden werden.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Aktivitäten von AISA finanziell zu unterstützen und auch zur Einbringung von Mitteln von Dritten beizutragen, wobei besonderes Augenmerk daraufgelegt wird, dass keine Art von Finanzierung, die Unabhängigkeit von AISA beeinträchtigen könnte.
Die Beziehungen zu den Institutionen, der öffentlichen Verwaltung und den AISA-unterstützten Unternehmen sind von den Prinzipien der Fairness, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit inspiriert und sind den gesetzlichen Vertretern von AISA vorbehalten, diese sind: der Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister.

Art.14 Beziehungen zu den Interessenten (Stakeholdern)

AISA beabsichtigt, auch dank des Ethikkodex, eine Vertrauensbeziehung mit ihren Interessenten -Gruppen zu entwickeln, d.h. jenen Personen, Gruppen, Verbänden oder Institutionen, deren Interessen mit den Zielen und Aktivitäten von AISA übereinstimmen und die dazu beitragen können die Mission von AISA weiterzuverfolgen.
Ungeachtet der oben genannten Artikel verpflichtet sich AISA, Mittel zur Unterstützung des Verbandes und der spezifischen Projekte zu akzeptieren, sowie selbständige, unabhängige und bedingungslose Spenden, welche für einen bestimmten Zweck zur gesetzlichen Durchführung des Verbandes gedacht sind, zu akzeptieren.

Teil III

Art. 15 Ethikkommission

Zum Zweck der Überwachung über die Akzeptanz des Ethikkodex, seine Anwendung und jede Notwendigkeit zur Sanktionierung von Verhaltensweisen oder Situationen, die damit in Konflikt stehen, wird die AISA-Ethikkommission eingerichtet. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die von der Versammlung mit einem qualifizierten Quorum gewählt werden. Die Kommission bleibt drei Jahre im Amt. Man kann nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Male in die Kommission gewählt werden.

Art. 16 Berichterstattung über das Verhalten

Die Kommission wird auf eigene Initiative aktiv, wenn sie in irgendeiner Weise in Kenntnis gelangt, betreffend eines Verhaltens welches einer Prüfung bedarf, bzw. aufgrund einer unterzeichneten Meldung durch eines der Mitglieder, eines Verantwortlichen oder Nutzers einer Anlage.
Die Meldung kann in keinem Fall anonym sein, sie muss unterzeichnet sein und ausführliche Angaben enthalten über alle zu prüfenden Elemente umso, schlussendlich, eine offizielle Prüfung der Kommission zu ermöglichen.

Art. 17 Rollen und Aufgaben

Die Kommission behandelt entweder aus eigener Initiative oder auf der Grundlage von vorliegenden Meldungen, die Fälle von mutmaßlichen Verstößen gegen den Ethikkodex, indem sie die offensichtlich unbegründeten oder jene von minimaler Relevanz archiviert.
Nach Erhebung und Feststellung eines Verhaltens wider dem Ethikkodex, verhängt die Kommission Sanktionen bis hin zu Disziplinarmaßnahmen.
Sie übermittelt dem Vorstand die schwerwiegendsten Fälle von Suspendierung oder Ausschluss.Auf Antrag von Mitgliedern oder dem Vorstand gibt sie Empfehlungen zur Anwendung des Kodex ab.
Die Kommission kann vom Vorstand aufgefordert werden, auch in präventiver Form Stellungnahmen oder Empfehlungen abzugeben, die in Fällen auftreten, die zwar keine offensichtlichen Verstöße gegen den Ethikkodex darstellen, aber den allgemeinen Grundsätzen des Kodex oder der assoziativen Ethik von AISA widersprechen.
Mindestens einmal im Jahr wird die Kommission vor der Versammlung einen Bericht über ihre Arbeit präsentieren.

Art. 18 Ermittlungsverfahren

Der Ausschuss trifft sich auf Eigeninitiative oder auf Antrag vom Verwaltungsrat, wenn eine frühzeitige Bewertung und Überwachung erforderlich ist.
Nach Erhalt einer Mitteilung über eine mutmaßliche ethische Zuwiderhandlung, prüft die Kommission ihre Zuständigkeit bzw. entscheidet auf Einstellung des Verfahrens aufgrund von offensichtlicher Unbegründetheit oder Irrelevanz.
Wenn sie das Ermittlungsverfahren fortsetzen, beauftragen sie ein Mitglied als Ermittlungsberater (consigliere istruttore).
Dieser wird ohne weitere Formalitäten die Informationen zu den Tatsachen sammeln, den Beschuldigten zu sich beordern, und, falls dieser nicht persönlich anwesend sein kann, denselben kontaktieren, um ihn über die Beschwerde zu informieren, ihm eine Kopie des Berichts geben und ihm eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen zu gewähren, um seine persönlichen Rechtfertigung und Erläuterung zu übermitteln.
Sobald das Material zusammengetragen ist, trägt der Ermittlungsberater dem Ausschuss die Ergebnisse sowie mögliche Entscheidungen vor, die auf der Grundlage der existierenden Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion getroffen werden müssen.
Im Falle einer Sanktion-Zuweisung wird eine Sondersitzung vor dem Verwaltungsrat im Plenum stattfinden, in der die Kommission über die Untersuchung berichten wird.
Es ist obligatorisch für den Betroffenen bereits im Vorfeld einen Antrag zu stellen, welcher es ihm ermöglicht, an der Plenarsitzung des Verwaltungsrates teilzunehmen, um sich rechtfertigen zu können.
Das Untersuchungsverfahren, mit Ausnahme der schwerwiegenden Fälle, muss innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens abgeschlossen sein, die Urteilsverkündung muss innerhalb der folgenden drei Monate erfolgen.
Wenn die Kommission einen Antrag auf Ausschluss beschließt, erlässt der Präsident nach Erhalt des Antrags der Kommission unverzüglich die Anordnung auf Suspendierung des Mitglieds und zwar für die erforderliche Zeit, um abschließende Maßnahmen veranlassen zu können.

Art.19 Verbalisierung und Erhaltung von Akten

Die gesamte Phase der Beweiserhebung muss protokolliert werden, mit Identifizierung aller Beteiligten, Angabe des Datums der Sitzung sowie abschießender Unterzeichnung aller Beteiligten.
Die jeweiligen Akten werden von einem Kommissionsmitglied aufbewahrt und stehen dem Verwaltungsrat zu Verfügung, immer unter der angeeigneten und erworbenen Geheimhaltungspflicht.
Die Verbreitung dessen, was während der Untersuchung offengelegt wurde, ist eine Verletzung des Ethikkodex und wird direkt vom Verwaltungsrat sanktioniert.
Mitglieder, die eine Meldung an die Kommission übermittelt haben, sind ebenso verpflichtet Stillschweigen zu wahren, bis die Ergebnisse der Untersuchung offenkundig sind.

Art. 20 Sanktionen

Drohende Maßnahmen, im Fall von bewiesenen Verstößen gegen den Ethikkodex, in jedem Fall mit Androhung auf sofortigen Ausschluss, sind wie folgt:

Die Anwendung von Sanktionen übergeordnet der Zensur steht unter ausschließlicher Zuständigkeit des Verwaltungsrates.

Art. 21 Vermittlung und weitere Maßnahmen bei Sanktionen

Bevor die Kommission auf schriftliche Maßnahmen zurückgreift, wird sie – je nach Art und Schweregrad des mutmaßlichen Verstoßes – Ankläger und Beschuldigten einberufen, um im direkten Zusammentreffen eine eventuelle Einsicht des Fehlverhaltens zu prüfen bzw. zwischen den zwei Parteien als Mediator zu agieren.
Bei positivem Ergebnis dieser Aktion wird die Akte ohne weitere Maßnahmenregelungen archiviert und nicht veröffentlicht.Schriftliche Aufforderungen und Zensuren werden von der Kommission ausgestellt und dem Betroffenen sowie dem Präsidenten mitgeteilt.
Die Maßnahme ist Anlass für die Untersuchung der verletzten Normen oder Grundsätze, mit einer ausdrücklichen Aufforderung, das beschriebene Verhalten mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Solche Maßnahmen werden nicht an Dritte weitergegeben und bleiben in den Aufzeichnungen des Verbandes.Alle AISA-Mitglieder werden über die Anwendung von Sanktionen und Suspendierung informiert.
Suspendierung und Ausschluss werden nach Abschluss des Disziplinarverfahrens vom Verwaltungsrat verhängt und treten nach Erhalt der Mitteilung durch die betreffende Person in Kraft, persönlich überbracht, wenn sie an der Sitzung teilnimmt, mittels Einschreiben oder zertifizierten E-Mailadresse, falls nicht anwesend.
Wer die Sanktion der Beschwerde erhalten hat, kann in den folgenden drei Jahren nicht für die Mitgliedschaft der Kommission kandidieren.
Bei Suspendierung erfolgt das Verbot der Passivwahl als Bestandteil des Verwaltungsrates für drei Jahre nach Abschluss des Disziplinarverfahrens.
Bei Ausschluss vom Verein hat der Beschuldigte das Recht einen Berufungsantrag zu stellen, wobei ein förmlicher Antrag dem Präsidenten von AISA innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Sanktion vorgelegt werden muss. In diesem Fall wird innerhalb von 30 Tagen eine außerordentliche Sitzung einberufen mit obligatorischer Teilnahme von Verwaltungsrat und Kommission; die Versammlung entscheidet folgend nach dem Mehrheitsprinzip, das Urteil ist unanfechtbar.
Wenn die Ausschluss-Sanktion nicht angefochten wird, gilt sie als vollstreckbar.
Der Ausschluss von AISA wird auf deren Webseite auf den dazu vorgesehenen Menüpunkt veröffentlicht und ist somit für jeden öffentlich nachvollziehbar.

Art. 22 Pflicht zur Zusammenarbeit

Die Mitglieder haben die Pflicht, bei der Prüfung der Tatsachen und Situationen, welche der Kommission vorliegen, zusammenzuarbeiten. Bei direkter oder unbegründeter Behinderung des Verfahrens und seines Abschlusses werden Disziplinarmaßnahmen verhängt.
Falls dies durch ein Mitglied derselben Kommission verursacht wird, wird diese durch den Präsidenten und den Verwaltungsrat ersetzt.
Mitglieder, über welche eine Meldung bei der Kommission vorliegt, haben das Recht, Einsicht in diesen Akt zu nehmen, ausschließlich zum Zweck einer Gegendarstellung, nicht aber zum Zweck gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Die Kommission prüft prinzipiell, ob die Meldung den Tatbestand eines strafrechtlichen Inhalts oder die Absicht einer Verleumdung beinhaltet und wird gegebenenfalls angemessene Maßnahmen ergreifen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten und in Zusammenhang mit Meldepflichten und Meldemöglichkeiten bei den zuständigen Behörden.